Neuer Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk rückwirkend ab 01.01.2023
Rückwirkend zum 01.01.2023 wurde für das Schornsteinfegerhandwerk ein neuer Mindestlohn in Höhe von 14,20 € allgemeinverbindlich erklärt.
Rückwirkend zum 01.01.2023 wurde für das Schornsteinfegerhandwerk ein neuer Mindestlohn in Höhe von 14,20 € allgemeinverbindlich erklärt.
Im Bundesanzeiger vom 19.05.2023 (BAnz AT 19.05.2023 B8) wurde bekannt gemacht, dass der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 28.10.2022 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Im Bundesanzeiger vom 30.03.2021 (BAnz AT 30.03.2021 V1) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung bekannt gemacht worden. Die Verordnung tritt am 01.04.2021 in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.
Der Mindestlohn für Dachdecker wurde erhöht: Ungelernte Arbeitnehmer erhalten nun mindestens 13 Euro, gelernte Mitarbeiter 14,50 Euro. Ab 2023 steigt er auf 13,30 Euro (ungelernt) bzw. 14,80 € (gelernt).
Im Bundesanzeiger vom 29.10.2021 (BAnz AT 29.10.2021 V1) wurde die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gemäß § 7 Abs.1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz bekannt gemacht.
Im Bundesanzeiger vom 27.02.2018 (BAnz AT 27.02.2018 V1) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe bekannt gemacht worden. Diese Verordnung tritt am 01.03.2018 in Kraft und am 31.12.2019 außer Kraft.