Im betrieblichen Alltag sind Handwerker verpflichtet, Kunden, Behörden, Beschäftigten oder der Öffentlichkeit Informationen zu erteilen. Der ZDH hat hierzu ein Praxis-Recht-Merkblatt erstellt, das einen Überblick über relevante Informationspflichten bietet. Folgende neue Informationspflichten sind ab 13. Dezember 2024 zu beachten:
Produktsicherheit beim Verkauf von Verbraucherprodukten per Fernabsatz
- Bei Verbraucherprodukten, die ab 13. Dezember 2024 online, telefonisch oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten werden, müssen gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung in den einzelnen Produktangeboten die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben bereitgestellt werden:
- der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Produktherstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen dieser kontaktiert werden kann. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, zusätzlich auch der Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs, der in der EU niedergelassen ist (EU-Bevollmächtigter des Herstellers).
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts und sonstiger Produktspezifikationen.
- etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen gemäß der Produktverpackung oder den Begleitunterlagen in leicht verständlicher Sprache. Werden Produkte in EU-Länder außerhalb Deutschlands verkauft, müssen die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen auch in den entsprechenden Sprachen dieser Länder bereitgestellt werden.
Ausgenommen von den Pflichtangaben zur Produktsicherheit im Fernabsatz ist insbesondere der Verkauf von Lebensmitteln.
Hersteller müssen für ihre Verbraucherprodukte eine Risiko-/Selbstanalyse durchführen und dokumentieren. In Onlineshops müssen Hersteller über das Verbraucherprodukt informieren sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen erteilen und den Verantwortlichen benennen. Technische Unterlagen des Verbraucherprodukts müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Auch Händler haben eine Überprüfungspflicht, insbesondere Lagerung und Transport von Verbraucherprodukten müssen sicher sein.
Der ZDH möchte hierzu eine Musterrisikoanalyse und weitere Arbeitshilfen erarbeiten und zur Verfügung stellen.