Am 1. März 2024 ist die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 20.02.2024 gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 20.02.2024 regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 15.09.2023 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (TV Mindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.03.2024 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt.
Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 15.09.2023 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
Übersicht über den Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk gemäß TV Mindestlohn vom 15.09.2023:
- Für ungelernte Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn 1. Ungelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.
- Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) gilt der Mindestlohn 2. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über
- den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
- einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.
Übersicht der tariflichen Mindestlöhne
Für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1
Seit 01.01.2024 13,90 €
Ab 01.01.2025 14,35 €
Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2
Seit 01.01.2024 15,60 €
Ab 01.01.2025 16,00 €