Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk seit 1. Januar 2022

Der Mindestlohn für Dachdecker wurde erhöht: Ungelernte Arbeitnehmer erhalten nun mindestens 13 Euro, gelernte Mitarbeiter 14,50 Euro. Ab 2023 steigt er auf 13,30 Euro (ungelernt) bzw. 14,80 € (gelernt).

Übersicht der tariflichen Mindestlöhne

Für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1

Seit 01.01.2022 13,00 €
Ab 01.01.2023 13,30 €

Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2

Seit 01.01.2022 14,50 €
Ab 01.01.2023 14,80 €

Im Bundesanzeiger vom 28.12.2021 (BAnz AT 28.12.2021 V1) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 15.12.2021 bekannt gemacht worden. Diese Verordnung trat am 01.01.2022 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2023.

Die Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 15.12.2021 regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 16.07.2021 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (TV Mindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.01.2022 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 16.07.2021 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Übersicht über den Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk gemäß TV Mindestlohn vom 16.07.2021:

Für ungelernte Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn 1. Ungelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) gilt der Mindestlohn 2. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über
a) den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
b) einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert,
verfügen.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

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