Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Informationsunterlage mit den wesentlichen Regelungen zum Thema Kurzarbeitergeld und Arbeitszeitkonten zur Verfügung. In der Unterlage werden die Voraussetzungen zur Prüfung der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls nach § 96 Abs. 4 SGB III in Bezug auf Arbeitszeitschwankungen und Arbeitszeitguthaben kurz und praxisgerecht erläutert. Gibt es eine betriebliche oder tarifvertragliche Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen, um die Arbeitszeit einer veränderten Auftragslage anzupassen, also eine Möglichkeit zur kurzfristigen Flexibilisierung der Arbeitszeit, ist diese vor Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (Kug) zwingend anzuwenden. Das bedeutet, dass grundsätzlich zunächst Arbeitszeitguthaben abgebaut und bei entsprechender Vereinbarung auch Minusstunden im vereinbarten Rahmen aufgebaut werden müssen. Der Aufbau von Minusstunden muss dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar sein. Einem Arbeitgeber darf nichts abverlangt werden, was die betrieblichen Strukturen wirtschaftlich nicht zulassen. Die Auflösung von Arbeitszeitguthaben kann nicht verlangt werden, soweit dieses den Umfang von 10 % der Jahresarbeitszeit überschreitet.