Ein Kunde hat keinen Anspruch gegen seine Kfz-Werkstatt, wenn diese nachweist, dass ein ihr übergebenes Fahrzeug auf ihrem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz beschädigt worden ist. Dies gilt nach einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken auch, wenn das Fahrzeug dort von der Werkstatt drei Tage lang abgestellt war und sie eigene Fahrzeuge in ihrem eingezäunten Grundstück verwahrt. Der Kunde sei darlegungs- und beweisbelastet, dass jemand aus der Werkstatt das Fahrzeug schuldhaft beschädigt hat. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 22.03.2019, Az. 13 S 149/18.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw, der in einer Kfz-Werkstatt repariert werden sollte. Er vereinbarte einen Reparaturtermin und auch einen Zeitpunkt, zu dem sein Wagen von Mitarbeitern der Werkstatt abgeholt werden sollte. Dies geschah zum vereinbarten Termin. Bei der Rückgabe stellte sich ein Karosserieschaden heraus.
Diesen Schaden ließ der Kläger in einer anderen Werkstatt reparieren. Den entstandenen Aufwand verlangt er von der ersten Werkstatt ersetzt. Der Schaden sei, wie auch immer, entstanden, als sich der Wagen in der Obhut der ersten Werkstatt befunden habe.
Diese Werkstatt lässt vortragen, dass der Schaden auf dem auch öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz des Betriebsgeländes von dritter Seite entstanden sei. Es gehe dort eng zu. Ein Mitarbeiter der Werkstatt als «Täter» scheide aus. Auf dem Kundenparkplatz habe das Fahrzeug im Übrigen nur kurze Zeit gestanden. Auch eine Beteiligung eines anderen Werkstattfahrzeugs sei auszuschließen.
Mit seiner Klage zum Amtsgericht hatte der Kläger zunächst Erfolg, jedoch legte die Beklagte erfolgreich Berufung ein.
Nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken richten sich die Sicherungspflichten, die eine Werkstatt treffen müsse, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Die Beklagte treffe jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast, dass sie dieser nachgekommen sei. Es hätten sich an Werkstattfahrzeugen, aber auch an Fahrzeugen von Kunden, keine korrespondierenden Schäden gefunden. Eine ständige Überwachung des Fahrzeugs des Klägers und auch anderer Fahrzeuge sei ebenso wenig zumutbar, wie das Verbringen von Fahrzeugen in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche. Etwas anderes könne gegebenenfalls beim Abstellen von Fahrzeugen über Nacht gelten. Hier sei aber nicht behauptet, dass der Schaden nachts eingetreten sei.