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Seit 1. Juli 2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die gesetzlichen Voraussetzungen, die vor der Corona-Pandemie galten. Als Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld müssen seit 1. Juli 2023 u.a. wieder ein Drittel und nicht mehr nur 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein.
Zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie für die Unternehmen war seinerzeit der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert worden. Einzelne erleichterte Zugangsbedingungen wurden aufgrund der Folgen von Corona, wegen unterbrochener Lieferketten, aber auch aufgrund der Auswirkungen steigender Energiepreise in Folge des Ukraine-Krieges verlängert. Die zuletzt noch geltenden erleichterten Zugangsbedingungen (10 Prozent der Beschäftigten sind von einem Arbeitsausfall betroffen, es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit) sind zum 30. Juni 2023 endgültig ausgelaufen.
Damit gelten seit dem 1. Juli 2023 für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die gesetzlichen Voraussetzungen, die vor der Corona-Pandemie galten: Es muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, es müssen vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden und Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld mehr nutzen. In Bezug auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gilt konkret, dass Betriebe seit Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen zuerst wieder Minusstunden aufbauen müssen. Erst dann kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.
Leider muss festgestellt werden, dass die Betriebe Probleme haben ihre KUG-Anträge konkret zu begründen. Die Begründungen sind oft zu allgemein gehalten, der Arbeitsausfall wird oft auf allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen zurückgeführt. Die Betriebe haben häufig Schwierigkeiten die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls glaubhaft zu begründen, insbesondere die konkreten wirtschaftlichen Ursachen und, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Arbeitsausfälle könnten zum Beispiel vorübergehender Natur sein, wenn der Betrieb beispielsweise konkrete Auftragsstornierungen zu verzeichnen hat, weil seine Auftraggeber ihre Bauvorhaben vorübergehend infolge gestiegener Zinsen oder Materialkosten auf Eis gelegt haben, d. h. ihre Bauvorhaben ruhen lassen, auf einen späteren Zeitpunkt zurückstellen, zu einem späteren Zeitpunkt in die Tat umsetzten werden. Allerdings handelt es sich bei jeder Entscheidung über einen KUG-Antrag um eine Einzelfallentscheidung der BA. Für die Bewilligung von KUG würden viele individuelle Faktoren eine Rolle spielen.
Die Handwerkskammern fordern von der BA eine bessere Kommunikation gerade in Zeiten des Fachkräftemangels zwischen der BA und den Betrieben, d. h. dass die BA Kontakt mit den antragstellenden Betrieben zwecks Beratung und Information aufnimmt und ihre Erreichbarkeit verbessert. Nach Aussage der BA biete die BA neben dem KUG-Anzeigen- und Prüfgespräch auch Leistungsberatung an. Die BA passe sich einem zu erwartenden steigenden Bedarf an Kurzarbeitergeld an, indem sie Unterstützungsszenarien zwischen den Arbeitsagenturen in den einzelnen Regionen erarbeite und Umqualifikationen von BA-Mitarbeitern für den KUG-Bereich soweit erforderlich vornehmen werde.
Die BA erteilt des Weiteren folgende Informationen zu einer Neuerung bei der Durchführung der Abschlussprüfungen nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld.
Im Rahmen der Abschlussprüfung sind von den Betrieben diverse – teilweise umfangreiche – Unterlagen einzureichen. In Ergänzung der bestehenden Kanäle wurde der neue eService „Dokumente für Abschlussprüfung übermitteln“ installiert und steht zur Verfügung. Damit können Unternehmen über ihren registrierten Zugang einfach und sicher alle Unterlagen für die Abschlussprüfungen im Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld / ergänzende Leistungen und Transfer-Kurzarbeitergeld übermitteln.
Über folgende Seiten gelangt man entweder zum direkten Einstieg in die eServices oder über eine Verlinkung zur Seite „Abschlussprüfung nach Kurzarbeitergeld“. Aus dieser Seite erfolgt dann der Direkteinstieg in die eServices.
- https://www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen
- https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung/abschlusspruefung-kurzarbeit
- https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/saison-kurzarbeitergeld
- https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/transfermassnahmen-transferkurzarbeitergeld