Fünfte HwO-Novelle bringt Einschränkung für Gerüstbau-Dienstleistungen zum 1. Juli 2024

Im Rahmen der fünften Novelle zur Handwerksordnung wurde das Übergangsgesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften dahingehend geändert, dass es den Handwerken Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Tischler, Glaser, Fliesenleger-, Platten- und Mosaikleger, Werkstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Schilder- und Lichtreklamehersteller, künftig nur noch erlaubt ist, im Rahmen der Leistungserbringung im eigenen Handwerk Arbeits- und Schutzgerüste aufzustellen. Die Änderung des Übergangsgesetzes wird am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Diejenigen Betriebe, die bislang auf Grundlage des Übergangsgesetzes für Dritte Arbeits- und Schutzgerüste aufgestellt und damit reine Gerüstbauerleistungen erbracht haben, dürfen dies ab dem genannten Stichtag nicht mehr ohne Weiteres fortführen. Erforderlich ist dann grundsätzlich eine entsprechende Handwerksrolleneintragung mit Gerüstbauer, die bspw. auf der Grundlage einer Ausübungsberechtigung (§ 7a HwO) oder Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) erfolgen könnte. Der ZDH hat bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zur fünften HwO-Novelle mit den in der Bundesvereinigung Bauwirtschaft zusammengeschlossenen Fachverbänden vereinbart, während der Übergangsphase möglichst bundeseinheitliche und unbürokratische Lösungen zum Umgang mit der neuen Rechtslage zu erarbeiten.

Der ZDH stellt das beigefügte „Praxis Recht“ mit Hinweisen zur Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024 zur Verfügung. Es soll betroffenen Handwerksbetrieben als Orientierung für die Übergangszeit dienen, so dass sich Handwerksbetriebe, die auch weiterhin Interesse an der Ausübung von Tätigkeiten des Gerüstbaus haben, gezielt und verlässlich auf die geänderte Rechtslage zum 1. Juli 2024 einstellen können.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon:0335 5619 - 136

Telefax:0335 5619 - 123

anja.schliebe@hwk-ff.de

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