Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) angekündigt, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen. Zwischenzeitlich hat sich auch die Bundesregierung dazu geäußert.
Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr ein erneutes Rundschreiben sowie einen FAQ-Katalog zum Thema Stundung der Sozialversicherungsbeiträge veröffentlicht. Beide Dokumente können Sie auf dieser Seite abrufen.
Erfreulich ist im Rahmen des FAQ-Kataloges die Aussage, dass der Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge formlos gestellt werden kann.
Ebenfalls erfreulich ist im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes die Feststellung im letzten Absatz, dass auch dann, wenn der Beitrag für den Monat März 2020 von den Krankenkassen im Lastschriftverfahren bereits abgebucht wurde, dieser von den Krankenkassen wieder zurücküberwiesen werden kann, wenn der Antrag auf Stundung der Sozialbeiträge rechtzeitig gestellt wurde.
Die Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Dafür werden u.a. folgende Maßnahmen angekündigt, die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehen, um die Stundung von Beiträgen zu erleichtern:
- Demnach können auf Antrag des Arbeitgebers die fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige).
Damit den Betrieben der jeweilige Betrag nicht eingezogen wird, muss der Antrag fristgerecht an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Beschäftigten versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Gerne können Sie dazu das dem Beitrag beigefügte Musterschreiben verwenden.
Vorrangig sollen allerdings die mit dem “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der „Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die Vorrangigkeit anderen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung (wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und Kredite) interpretieren wir so, dass Betriebe, die von der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Gebrauch machen, angehalten sind, solche Hilfsmaßnahmen ebenfalls in Anspruch zu nehmen und diese Mittel dann zu nutzen, um die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge später zu begleichen. Um in den Genuss einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu kommen, scheint es nicht erforderlich, andere Hilfsmaßahmen bereits beantragt zu haben.
- Wird eine Stundung bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht.
- Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden.
- Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.
- Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.
Grundsätzlich dürfte die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für viele Handwerksbetriebe hilfreich sein. Der ZDH setzt sich dafür ein, dass die vorgesehene Vorrangigkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bzw. von Fördermitteln/Krediten kein Ausschlusskriterium für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge darstellt.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Antrag auf eine Stundung von Unfallversi-cherungsbeiträgen an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu stellen ist.
Wenn Sozialbeiträge durch die Stundung zunächst nicht erbracht werden, kann allerdings eine Unbedenklichkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht ausgestellt werden. Der GKV-Spitzenverband schlägt mit dem beigefügten Rundschreiben vor, dass die Krankenkassen in diesen Fällen eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen. Damit den Anliegen der Arbeitgeber und Unternehmen Rechnung getragen werden kann, aber auch die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Beitragszahlung dokumentiert werden, sollten die Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf einen früheren Zeitpunkt abstellen und einen entsprechenden Zusatz tragen. Beispielsweise könnte der Zusatz lauten:
„Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt.“