Bundesweit einheitliche Mindestlöhne im Elektrohandwerk ab 1. Januar 2020

Am 11. Dezember 2019 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.12.2019 B1) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 17. Januar 2019 gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2020 bekanntgemacht worden. Dieser Tarifvertrag tritt ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Übersicht der tariflichen Mindestlöhne

Bundeseinheitlich:

ab 01.01.2020: 11,90 Euro
ab 01.01.2021: 12,40 Euro
ab 01.01.2022: 12,90 Euro
ab 01.01.2023: 13,40 Euro
ab 01.01.2024: 13,95 Euro

 

Am 11. Dezember 2019 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.12.2019 B1) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 17. Januar 2019 gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2020 bekanntgemacht worden. Dieser Tarifvertrag tritt ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit der Maßgabe, dass der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags alle Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen umfasst, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen. Der Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben. Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Abs.2 BBiG. § 22 MiLoG gilt entsprechend.

Das Mindestentgelt ist zum Zeitpunkt der arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeit zu zahlen, spätestens aber am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Erfolgt die Erfassung der Arbeitszeit auf Arbeitszeitkonten und zahlt der Arbeitgeber im Vorgriff auf die spätere Abrechnung ein verstetigtes Monatsentgelt, so finden in Bezug auf die Fälligkeit des Mindestentgeltanspruchs die Bestimmungen des MiLoG in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Hinsichtlich der Entgeltzahlung für elektro- und informationstechnische Tätigkeiten geht dieser Tarifvertrag regionaltariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind.

Ab 1. Januar 2020 gilt für die Elektrohandwerke der folgende allgemeinverbindliche Mindestlohn: 11,90 €

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.