Am 06.07.2023 wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT 06.07.2023 B1) die Allgemeinverbindlicherklärung vom 23.06.2023 des Tarifvertrages zur Regelung einer Inflationsausgleichsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk vom 06.03.2023 mit Wirkung vom 1. Mai 2023 bekanntgemacht. Der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung am 31.12.2024.
Der Tarifvertrag gilt für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Vom persönlichen Geltungsbereich erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Auszubildende, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten.
Der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag zur Regelung einer Inflationsausgleichsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk vom 06.03.2023 regelt in § 2 Abs.1, dass zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und der damit bedingten zusätzlichen Belastungen Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von insgesamt 950,00 € erhalten. Die Auszahlung der Prämie erfolgt in zwei Schritten in Höhe von jeweils 475 € spätestens mit den Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2023 und Februar 2024. Die beiden Teilzahlungen können nach einzelvertraglicher Vereinbarung unter entsprechender Kennzeichnung in den Lohnunterlagen bereits früher, auch gestückelt, geleistet werden.
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Inflationsprämie im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit nach § 3 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
Auszubildende, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in einem Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten aus den in Abs.1 genannten Gründen zusätzlich zur geschuldeten Ausbildungsvergütung eine Inflationsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von jeweils 35 Prozent der in Ziffer 1 genannten Zahlungen. Es gelten die in Ziff. 1 genannten Auszahlungsregelungen.
Bei den Inflationsprämien nach Abs.1 handelt es sich nicht um Bruttolohn nach § 3 Abs.3 des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), wenn die Auszahlung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt und zusammen mit etwaigen zusätzlichen Inflationsprämien den nach § 3 Nr. 11c EStG zulässigen Betrag von 3.000 € nicht überschreitet.
Der Tarifvertrag zur Regelung einer Inflationsausgleichsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk vom 06.03.2023 ist der Bundesanzeiger-Bekanntmachung vom 06.07.2023 als Anlage beigefügt und steht Ihnen hier zu Verfügung.